Rückblick auf fünf Abende „nachgedacht. 60 Jahre Grundgesetz“
von Frauke Hamann, Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius
2009, in diesem „Jahr der Jubiläen“, orientiert sich die Veranstaltungsreihe „nachgedacht. 60 Jahre Grundgesetz“ an einem Motto Lessings: „Erinnern heißt nicht, das Gedächtnis zu belasten, sondern den Verstand zu erleuchten.“
Diese Veranstaltungsreihe wollte keine Sakralisierung der Verfassung betreiben, sondern die Gestaltungsfreiheit des demokratischen Gesetzgebers, die Freiheit der politischen Debatte und die Freiheit des Bürgers stark machen.
Wir wählten einen historischen Auftakt:
Heinrich August Winkler nannte das Grundgesetz am 24. März 2009 „die freiheitlichste und funktionstüchtigste Verfassung der deutschen Geschichte.“ Er stellte das Grundgesetz in den Kontext der Paulskirchen- und der Weimarer Verfassung, den Zivilisationsbruch des Nationalsozialismus. Bei aller entschieden positiven Würdigung trug Winkler auch Nachdenkliches vor: Da die Wiedervereinigung 1990 nach Art. 23 GG vollzogen wurde, gab es kein Verfassungsreferendum, das es laut Art. 146 GG hätte geben können.
Es sei keineswegs zwingend gewesen, auf diese Volksabstimmung zu verzichten: So haben Kritiker die Möglichkeit, ein normatives Defizit des Vereinigungsprozesses zu beklagen, ein plebiszitäres Element blieb bis heute ungenutzt. Bisher bildete Wohlstand das starke Fundament der Bundesrepublik. Wir gründen auf das Grundgesetz, doch vor allem auf Wirtschaftswunder und jahrzehntelange Prosperität. Unsere Verfassung müsse sich nun bewähren – in Zeiten ökonomischen Drucks und der Überwölbung durch EU-Recht, so der Berliner Historiker.
Auch die Debatte zwischen dem Politikwissenschaftler Hans Vorländer und dem Staatrechtler Christoph Möllers setzte starke – und kritische – Impulse: Mehr als zwei Drittel der Deutschen sind stolz auf das Grundgesetz, wie Vorländer aktuell erhoben hat. Welch ein Kontrast zu dem weitgehenden Desinteresse von 1949! 1949 beteuerten 40 Prozent der künftigen Bundesdeutschen, das entstehende Grundgesetz sei ihnen gleichgültig (33 Prozent zeigten sich mäßig interessiert, nur 21 Prozent versicherten, sie seien „sehr interessiert“). Doch diese Erfolgsgeschichte des Grundgesetzes sollte uns nicht selbstgenügsam machen. Geht mit der Verfassung politisch um, forderte Christoph Möllers. Es sei zwar nachvollziehbar, dem Bundesverfassungsgericht und seiner „Macht des letzten Wortes“ bei gesellschaftlich und politisch kontroversen Fragen zu vertrauen – doch: Wir müssen mehr Politik wagen! „Die Verfassung soll Politik eher ermöglichen als sie begrenzen“, so seine Auffassung.
Wolfgang Hoffmann-Riem hat die Rechtssprechung zur Meinungsfreiheit maßgeblich beeinflusst. Er führte am dritten Abend ins Innere des Bundesverfassungsgerichts. Staatliches Handeln kann ja beides – die Grundrechte bedrohen und sie bewahren helfen. Es schränkt Freiheit ein, und es gewährleistet Freiheit. Hoffman-Riem und Wolfgang Schulz vom Hans-Bredow-Institut für Medienforschung beschrieben die Spannung zwischen Persönlichkeitsschutz und Medienfreiheit. Beide Rechte müssen angesichts eines sich rasant verändernden Medienangebots immer wieder neu austariert und in ihrem Verhältnis bestimmt werden. Die Verfassung muss sich der verändernden Wirklichkeit aussetzen. Und die Verfassung lernt, so das Fazit der beiden Juristen.
Alarmierend dann am 5. Mai 2009 Joachim Kersten: „Die Kunst ist so frei, dass sie sogar von der Treue zur Verfassung entbindet. Sie ist mithin ein schrankenlos gewährtes Grundrecht“, unterstrich der Hamburger Rechtsanwalt. Sein Vortrag machte deutlich, wie sehr dieses Grundrecht unterdessen ausgehöhlt wird. In der bundesdeutschen Geschichte gab es immer wieder Klagen gegen Kunstwerke – gegen Willi Forsts Film „Die Sünderin“ (1954), gegen den Roman „Mephisto“ (1963) von Klaus Mann, gegen Arno Schmidts Prosastück „Seelandschaft mit Pocahontas“ (1955). Gotteslästerung und Pornographie lauteten die Vorwürfe in den 1950er und 1960er Jahren. Heute wird der Persönlichkeitsschutz ins Feld geführt. Die Rechtsprechung befindet sich dabei in dem Dilemma, da sie über etwas urteilt, das sie nicht definieren kann – nämlich was Kunst überhaupt ist. Wenn Richter selbstgeschaffene außerrechtliche Tatbestände entwickeln wie das Verhältnis von Abbild und Urbild, die Zuordnung nach Fiktion und Realität, maßten sie sich an, Kunstrichter zu sein. Dies verfehle das Grundgesetz, so Kersten. Kunstwerke ganz zu verbieten, bedeute eine gravierende Verschlechterung der Rechtslage und stehe dem verfassungsrechtlichen Auftrag diametral entgegen: die Verfassung soll die Freiheit der Kunst verteidigen!
Zum Abschluss der Reihe sprach am 19. Mai 2009 der Konzeptkünstler Jochen Gerz und debattierte mit dem Soziologen Hermann Pfütze. „Kunst ist ein Ort der Demokratie“, so Jochen Gerz. Sein „Platz der Grundrechte Karlsruhe“ wurde 2005 vollendet, aus Anlass des 50-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts. Tafeln mit Aussagen zu den Grundrechten stehen an der Via Triumphalis, sind aber auch dezentral platziert. Über 500 Fragen zu Recht und Unrecht hatte Gerz entwickelt, sein Werk gründet also darauf, Menschen zu befragen und ihr Bewusstsein einzufangen. 24 Tafeln enthalten die anonymisierten Antworten – Aussagen von Verfassungsrichtern und Häftlingen, von Wissenschaftlern und Philosophen. „Die Kunst, wenn sie einschlägt, besetzt nicht Räume, sondern öffnet sie!" Das hat sie mit den Grundrechten gemeinsam, wie Hermann Pfütze unterstrich.
Wenn im städtischen Raum Karlsruhes Rechtsauffassungen von höchst unterschiedlichen Lebens- und Erfahrungshorizonten aufeinandertreffen, wird daran Gerz’ Arbeits- und Denkweise deutlich. „Ich will keine retrospektive Betrachtung des Rechts, denn das Recht liegt immer vor uns. Auch die Demokratie liegt noch vor uns.“ Ganz im Sinne von „nachgedacht. 60 Jahre Grundgesetz“.